1. ALLGEMEINES
Sofern nicht in der Verkaufsbestätigung und/oder dem in der Verkaufsbestätigung in Bezug genommenen
„International Contract No. 6 – Hides & Skins“ des ICT (International Council of Hides, Skins & Leather Traders‘ Association and the International Council of Tanners) anders vereinbart, gelten nachstehende Bedingungen („AGB“) für sämtliche Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB) sind.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, d.h. auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Käufers eine Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der Verkäuferin.
Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend. Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie durch Verkaufsbestätigung schriftlich (Email ausreichend) bestätigt haben. Wenn wir einen (fern)mündlich geschlossenen Vertrag nicht schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
2. VERGÜTUNG, UMSATZSTEUER
Unsere Preise verstehen sich zzgl. zum Zeitpunkt der Lieferung anfallender Umsatzsteuer. Sofern Ware an einen in einem anderen EU‐Mitgliedsstaat ansässigen Käufer geliefert wird, hat der Käufer uns nachzuweisen, dass die Ware diesen EU‐Mitgliedsstaat erreicht hat. Dieser Nachweis ist bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats, in dem die Ware geliefert worden ist, an uns zurückzusenden. Erhalten wir diesen Nachweis nicht innerhalb der genannten Frist oder entspricht dieser Nachweis nicht den geltenden Vorgaben des Umsatzsteuerrechts, sind wir berechtigt, die Ware dem Käufer mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz zu berechnen.
3. ÄNDERUNGEN, HÖHERE GEWALT
Jedes Rechtsgeschäft basiert auf normaler unbehinderter Lieferung sowie auf den am Tage der Auslieferung gültigen Frachten, Fremdwährungskursen, Spesen und Bestimmungen für die Ausfuhr der betreffenden Ware. Sollten durch deren Änderung Kostenerhöhungen eintreten, gehen diese zu Lasten des Käufers.
Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen – hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Epidemien, nachträglicher Wegfall oder wesentliche Veränderung von Ausfuhr‐ oder Einfuhrmöglichkeiten – entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer‐ oder Abladezeiten einzuhalten. Gleiches gilt, wenn die Preise für die Rohware in der Zeit zwischen unserer Verkaufsbestätigung und der Lieferung um mehr als 15% ansteigen.
4. MÄNGEL
Grundlage unserer Mängelhaftung ist stets die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Insoweit weisen wir darauf hin, dass es sich bei unserer Ware um Häute von Tieren handelt, die vor Schlachtung jeweils mehrere Jahre alt waren. Für den Ausfall der Ware in der Fabrikation oder für versteckte, in der Natur der Ware liegende oder Mängel, die nach Einarbeitung der Ware erscheinen, wird daher keine Gewähr übernommen.
Mängelansprüche des Käufers setzen im Übrigen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs‐ und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung, bei Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Sofern unsere Ware weiterverarbeitet werden, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, weiterverarbeitet wurde.
Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere
Prüf‐ und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der neuen Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware bzw. der daraus hergestellten Gegenstände tritt der Käufer den Kaufpreisanspruch gegen seine Abnehmer hiermit schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Satz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt.
Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Der Wert des Vorbehaltseigentums bestimmt sich nach dem Endverkaufspreis, den der Verkäufer seinem jeweiligen Käufer berechnet hat; der Wert der abgetretenen Forderung bestimmt sich nach deren Nominalwert. Der Käufer hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Schäden aller Art zu sorgen.
6. AUFRECHNUNG
Dem Käufer steht kein Aufrechnungs‐ oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. RÜCKTRITT, VERMÖGENSVERSCHLECHTERUNG
Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, können wir bis zum Zeitpunkt der uns obliegenden Leistung nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kommt der Käufer mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers bedingt ist, ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wir sind im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, zukünftige Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen.
8. LEERGUT
Erfolgt die Lieferung auf Euro‐/Pool‐Paletten und dazugehörigen Ladehilfsmitteln, sind für den Tausch Ladehilfsmittel in gleichwertig gebrauchsfähigem Zustand bereitzustellen. Stehen diese bei Auslieferung nicht bereit, erfolgt die Überlassung unserer Ladehilfsmittel darlehenshalber und verpflichtet zur unverzüglichen Rückgabe von Ladehilfsmitteln mittlerer Art und Güte.